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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2013 - 1 K 55.10   

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https://dejure.org/2013,12090
OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2013 - 1 K 55.10 (https://dejure.org/2013,12090)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2013 - 1 K 55.10 (https://dejure.org/2013,12090)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 1 K 55.10 (https://dejure.org/2013,12090)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 162 Abs 1 VwGO, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 S 1 RVG-VV, § 162 Abs 2 S 1 VwGO
    Teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Identität des Streitgegenstands bei Vorverfahren und gerichtlichem Eilverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 162 Abs 1 VwGO, Teil 3 Vorbem. 3 Abs 4 S 1 VV RVG, § 162 Abs 2 S 1 VwGO
    Kostenfestsetzung; teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; derselbe Gegenstand; Identität des Streitgegenstands; Fahrerlaubnisentziehung; keine Identität bei Vorverfahren und gerichtlichem Eilverfahren

  • verkehrslexikon.de

    Zur Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2013 - 1 K 55.10
    Dies setzt voraus, dass der Streitgegenstand des vorprozessualen Verfahrens mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens identisch ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 - OVG 1 K 23.11 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; ferner Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 6 E 2458/08 -, Juris, Rdn. 18 ff., und BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 -, Juris, Rdn. 10).
  • VGH Hessen, 28.01.2009 - 6 E 2458/08

    Anrechnung einer vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf eine gerichtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2013 - 1 K 55.10
    Dies setzt voraus, dass der Streitgegenstand des vorprozessualen Verfahrens mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens identisch ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 - OVG 1 K 23.11 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; ferner Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 6 E 2458/08 -, Juris, Rdn. 18 ff., und BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 -, Juris, Rdn. 10).
  • VG Minden, 03.04.2007 - 9 L 328/06
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2013 - 1 K 55.10
    Soweit sich der Erinnerungsgegner für seine gegenteilige Ansicht im Erinnerungsverfahren u.a. auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 3. April 2007 - 9 L 328/06 -, Juris) gestützt hat, finden die dortigen Erwägungen im Wortlaut der Anrechnungsbestimmung in Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG keine hinreichende Grundlage; der Gesetzgeber hat die hier interessierende teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von Einarbeitungsvorteilen des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts, sondern davon abhängig gemacht, dass die Geschäftsgebühr wegen "desselben Gegenstands" entstanden ist (s. bereits Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 26.06.2018 - 2 E 1964/17

    Anrechnung von Rechtsanwaltskosten aus Widerspruchsverfahren auf gerichtliches

    Anders als die Antragstellerin (unter Berufung auf Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 6 E 2458/08 -, juris Rn. 18 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2013 - OVG 1 K 55.10 -, juris Rn. 3) und das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 15. August 2017 meinen, ist der Begriff des Gegenstands in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG nicht mit dem prozessualen Begriff des Streitgegenstands identisch.
  • OVG Sachsen, 23.01.2018 - 2 E 33/16

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Identität des

    5 Die vom Antragsgegner erstrebte Anrechnung der Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann auch nicht mit Blick auf etwaige Einarbeitungsvorteile des mit der Sache befassten Rechtsanwalts erfolgen, weil - wie vorstehend ausgeführt - die Zielrichtung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine andere ist als im Widerspruchsverfahren (ebenso wie in einem nachfolgenden Klageverfahren), was auch eine andere Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Folge hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Mai 2015 - OVG 1 K 55.10 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 3 K 33.14

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Geschäftsgebühr;

    Dies setzt voraus, dass der Streitgegenstand des vorprozessualen Verfahrens mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens identisch ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2013 - OVG 1 K 55.10 -, juris, Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 6 E 2458/08 -, juris, Rn. 18 ff.; HambOVG, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 So 201/08 -, juris, Rn. 4 f.; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 OA 128/08 -, juris, Rn. 14).
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